AGB
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LEISTUNGEN AN AUFTRAGGEBER

1. Geltung der AGB und Vertragsschluss
1.1. Für alle Leistungen und Lieferungen der Schirmbeck Studios GmbH (nachstehend auch “SST” bzw. „Agentur“ genannt) an ihre Kunden (nachstehend auch “Auftraggeber” genannt) gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende AGB des Auftraggebers werden nicht Vertragsinhalt. Gegenstand der AGB sind Werk- und Dienstleistungsverträge von SST.
1.2. Den AGB gehen diejenigen Regelungen der Vertrags- partner vor, die diese im Auftrag oder in sonstigen Verein- barungen oder Absprachen abweichend von diesen AGB regeln.
1.3. Die AGB gelten auch für alle zukünftigen, der ersten Einbeziehung dieser AGB folgenden Aufträge des Auf- traggebers an SST , auch wenn bei diesen Folgeaufträgen nicht nochmals ausdrücklich auf die Geltung der AGB hingewiesen wird.
2. Abwicklung von Aufträgen
2.1. Angebote von SST an den Kunden, die Preise ent- halten, kann der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang annehmen. Nach Ablauf der Frist ist SST an dieses Angebot nicht mehr gebunden. Erstellt die SST einen bloßen Kostenvoranschlag, so ist darin lediglich die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch den Auftraggeber an die Agentur zu sehen, das der Annahme durch die Agentur bedarf.
2.2. Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus der je- weils bei Erteilung des Auftrags im Angebot enthaltenen Leistungs-Beschreibung. Zusätzliche und/oder nachträgliche Veränderungen der Produkt-/Leistungs- Beschreibung bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Zustimmung durch SST. Hierbei entstehende Mehrkosten sind durch den Auftraggeber zu tragen.
2.3. Besprechungsprotokolle, die die SST fertigt und dem Auftraggeber übermittelt, werden als kaufmännische Bestätigungsschreiben von den Vertragspartnern angese- hen. Wenn der Auftraggeber nicht binnen drei Werktagen in Schriftform widerspricht, werden die darin enthaltenen Absprachen, Weisungen, Auftragserteilungen und sonstige Erklärungen mit rechtsgeschäftlichem Charakter verbindlich.
2.4. Vorlagen, Dateien, offene Daten und sonstige Arbeits- mittel wie Negative, Modelle, Originalillustrationen u.Ä., die die von SST erstellt wurden oder die SST erstellen lässt, um die nach dem Vertrag geschuldete Leistung zu erbringen, bleiben Eigentum der von SST. Eine Herausgabepflicht besteht nicht. Bei der Erstellung von Software gilt dies auch für den Quellcode und die entsprechende Dokumentation.
2.5. Änderungen an einem beauftragten Projekt, die durch den Auftraggeber gewünscht sind, bedürfen der aus- drücklichen Zustimmung von SST. Ohne eine Zusatzvereinbarung, der SST ausdrücklich zustimmen muss zu Mehraufwand führt, gilt der ursprünglich vereinbarte Auftragsumfang, Auftragsfristen und die entsprechenden Vergütungssätze.
2.6. Sollte der Auftraggeber während eines Projekts die Bearbeitung oder Veröffentlichung von Material wünschen, welches dem Ansehen von SST schaden könnte, ist SST berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen und sämtliche bis dahin angefallenen Kosten ab- zurechnen.
2.7. Die Zeiteinteilung bleibt SST überlassen. Ein Anspruch auf Reaktionszeiten oder Rückmeldungsfristen besteht nicht.
2.8. Art, Umfang, Vollständigkeit und Richtigkeit der sich aus Beratungsleistungen ergebenden Handlungsempfehlungen und Auswertungen liegen einzig im Ermessen der Schirmbeck & Hartmann GmbH.
3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1. Seitens des Auftraggebers besteht eine grundsätz- liche Mitwirkungspflicht gegenüber SST. Dies betrifft insbesondere Rückmeldungen auf im Projektverlauf entstehende Rückfragen seitens SST sowie Material, das seitens des Auftraggebers für die fristgerechte Umsetzung des Projektes an SST bereitgestellt werden muss. Insbesondere bei etwaigen Rückfragen, notwendigen Freigaben oder Kundeninhalten, die für die Fertigstellung der Leistung notwendig sind, besteht eine Mitwirkungspflicht. Sollte der Kunde die gewünschten Informationen nicht oder nur teilweise liefern, steht es der Schirmbeck & Hartmann GmbH frei, die jeweilige Leistung zum Monats- ende in voller Höhe zu berechnen.
3.2. Durch den Auftraggeber an SST bereitgestellte Daten und Unterlagen werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.
3.3. Für die Einrichtung und Aufrechterhaltung seiner IT- Infrastruktur sowie Webhosting, beispielsweise für Web- seiten, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
4. Beauftragung von Dritten
4.1. SST ist berechtigt, die ihr übertragenen Arbeiten selbst auszuführen oder Erfüllungsgehilfen/Subunternehmer im eigenen Namen damit zu beauftragen.
4.2. SST ist berechtigt, Aufträge zur Produktion von Werbemitteln, an denen SST vertragsgemäß mitgewirkt hat, im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu ertei- len, sofern die Agentur dem Auftraggeber den Namen und die Anschrift des Dritten genannt und der Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von einer Woche in Schriftform widersprochen hat.
4.3. Wird durch den Kunden ein externer Dienstleister, der ursprünglich von Schirmbeck & Hartmann zur Umsetzung des Auftrages beauftragt wurde, zukünftig direkt und ohne Mitwirkung von Schirmbeck & Hartmann beauftragt, fällt eine Agency Fee in Höhe von 20% des jeweiligen Rechnungsbetrages an.
5. Vergütung der Agenturleistungen
5.1. Es gilt die im Vertrag oder Angebot vereinbarte Vergütung. Eine Änderung der Vergütung bedarf der schriftlichen Zustimmung von SST.
5.2. Für Leistungen Dritter, derer sich SST zur Erfüllung des Vertrags/Auftrags zulässigerweise bedient, berechnet die SST eine Service-Fee von 15 Prozent des Nettobetrages der Rechnung des Dritten.
5.3. Interne Sachkosten, die der Agentur zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen, berechnet die Agentur dem Auftraggeber zum Selbstkostenpreis.
5.4. Kommunikationskosten, die der Agentur zur Durchführung der vertraglichen Leistung entstehen, werden mit einem Honorar von €120/Std. berechnet.
5.5. Reisekosten, die der Agentur zur Durchführung der vertraglichen Leistung und insbesondere auch im Rahmen von Besprechungen und Meetings mit dem Kunden entstehen, werden mit einem Honorar von €120/Std. be- rechnet. Wegstrecken werden mit €0,50/km berechnet. Anfallende Übernachtungskosten sind mit €150/Nacht zu vergüten.
5.6. SST ist berechtigt, Teilabrechnungen in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Teilabrechnungen werden im Angebot aufgeführt.
5.7. Bei einer Verzögerung des Projektverlaufs, die durch den Auftraggeber verursacht wird, steht es SST zu, den damit verbundenen Mehraufwand in Rechnung zu stellen, und die Umsetzung des Projekts auf einen für SST angemessenen Zeitpunkt zu vertagen.
5.8. Vereinbarte Preise sind Nettopreise, zu denen die jeweils geltende Mehrwertsteuer hinzukommt. Künstler- sozialabgabe, Gebühren der GEMA oder anderer Verwer- tungsgesellschaften, Zölle und sonstige, auch nachträglich entstehende Abgaben können an den Auftraggeber weiterberechnet werden.
5.9. Rechnungen von SST sind binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Vom Tag der Fälligkeit an ist die Agentur berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozent über dem Basiszinssatz geltend zu machen.
5.10. Zurückbehaltung von Zahlungen oder Aufrechnung mit Gegenforderungen sind nur mit von der Agentur an- erkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber kein Unternehmen/Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist.
5.11. Bis zur vollständigen Zahlung aller den Auftrag be- treffenden Rechnungen behält sich SST das Eigentum an allen Leistungen und Rechten, insbesondere urheber- rechtlichen Nutzungsrechten, sowie das Eigentum an überlassenen Dateien, Unterlagen und Gegenständen, vor.
6. Nutzungsrechte, Umfang und Vergütung
6.1. Dem Auftraggeber werden seitens SST ausschließ-
lich Nutzungsrechte an den Auftragsgegenständen, nicht jedoch das Eigentum übertragen. Alle urheberrechtlichen und sonstigen Nutzungsrechte an den vom Auftraggeber zur werblichen Verwendung freigegebenen und bezahlten Arbeitsergebnissen der Agentur gehen auf den Auftrag- geber, wenn nicht anders vereinbart, ausschließlich zur Nutzung in Deutschland für den Zeitraum von einem Jahr ab Zahlungsdatum über.
6.2. Etwaige Änderungen am Arbeitsergebnis durch den Auftraggeber bedürfen der Zustimmung durch SST. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Tochtergesellschaften oder verbundene Gesellschaften innerhalb eines Konzerns weiter zu über- tragen. Jede über die vorstehende Regelung hinausgehende Nutzung bedarf der gesonderten Zustimmung der Agentur.
6.3. Zieht die Agentur zur Vertragserfüllung Dritte her- an, wird sie die Nutzungsrechte an deren Leistungen im Umfang der vorstehenden Regelung 6.1 erwerben und dementsprechend dem Auftraggeber bertragen. Sollten diese Rechte im Einzelfall in diesem Umfang nicht erhält- lich oder deren Erwerb nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich sein, wird die Agentur den Auftraggeber darauf hinweisen und nach seinen Weisungen verfahren. Dadurch entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.
6.4. Die Agentur ist – auch bei Übertragung ausschließ- licher Nutzungsrechte auf den Auftraggeber – berechtigt, die Arbeitsergebnisse und den Kundennamen im Rahmen ihrer Eigenwerbung unentgeltlich zu verwenden, auch nach Vertragsende, in allen Medien einschließlich Internet und im Rahmen von Wettbewerben und Präsentationen.
6.5. Erstellt die Agentur im Rahmen ihrer vertrag- lichen Leistungen elektronische Programme oder Programmteile, so sind der jeweilige Quellcode und die entsprechende Dokumentation nicht Gegenstand der Rechteeinräumung an den Auftraggeber.
6.6. Nicht Gegenstand der Rechteübertragung auf den Auftraggeber sind von diesem abgelehnte oder abgebro- chene Leistungen der Agentur (Konzepte, Ideen, Entwürfe etc.). Diese Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur, ebenso die daran bestehenden Eigentumsrechte.
6.7. Die in vorstehend 6.1. und 6.2. genannten Nutzungs- rechte sind mit der Bezahlung der im Auftrag vereinbarten Vergütung abgegolten. Für die Ausdehnung der Nutzung über das in dem Auftrag angegebene Ende des Werbe- mitteleinsatzes und/oder über das Vertragsgebiet hinaus und/oder für den Einsatz in anderen als den im Auftrag ge- nannten Medien/Werbeträgern erhält die Agentur ein ge- sondertes Nutzungshonorar, das sich wie folgt auf Basis es Ursprungshonorars berechnet:
Nutzungsdauer: 1 Jahr inklusive; bis 3 Jahre +30%; bis 5 Jahre +50%, zeitlich unbegrenzt +100%. Geographische Nutzung (Nutzungsgebiet): D/A/CH inklusive; europaweit +100%; weltweit +250%.
Soweit die Rechte der von der Agentur zur Vertragserfül- lung herangezogenen Dritten durch die Ausdehnung der Nutzung betroffen sind, ist die Regelung in vorstehend 6.3 entsprechend anzuwenden.
6.8. Für die Verhandlung von Buy-outs für die Verwen- dung Arbeitsergebnisse Dritter ist an SST vom Auftrag- geber eine Service-Fee von 30 Prozent auf die Nettonut- zungsvergütung des jeweiligen Dritten zu zahlen.
6.9. Die Agentur übernimmt keine Haftung für gesetzliche Ansprüche von Urhebern auf nachträgliche Vergütungs- erhöhung nach § 32, 32a UrhG; von solchen Ansprüchen stellt der Auftraggeber die Agentur auf erstes Auffordern frei.
6.10. Die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum von SST. SST ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftrag- geber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
7. Gewährleistung und Beanstandungen
7.1. Die von der Agentur erbrachten Arbeiten und Leis- tungen hat der Auftraggeber unverzüglich nach Erhalt, in jedem Falle aber vor einer Nutzung, zu überprüfen und Mängel unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unter- bleibt die unverzügliche Überprüfung oder Mängelanzei- ge, bestehen keine Gewährleistungsansprüche des Auf- traggebers bezüglich offensichtlicher Mängel, bekannter Mängel oder Folgemängel.
7.2. Bei der Umsetzung von Aufträgen durch SST gilt eine künstlerische Gestaltungsfreiheit. Diese schließt Be- anstandungen hinsichtlich der Gestaltung und Umsetzung aus. Wünscht der Auftraggeber Änderungen an der Ge- staltung oder Umsetzung, entstehen Mehrkosten, die der Auftraggeber zu tragen hat.
7.3. Liegt ein Mangel vor, den SST zu vertreten hat, so kann sie nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (nach- bessern) oder Ersatz liefern. Im Falle der Nachbesserung hat sie das Recht auf zweimalige Nachbesserung jeweils innerhalb angemessener Zeit.
7.4. Die Gewährleistungspflicht der Agentur erlischt mit dem Ablauf eines Jahres nach Erhalt der Lieferung/Leistung von SST durch den Auftraggeber.
8. Haftungsbeschränkung
8.1. Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Grund, sind bei fahrlässigem Verhalten von SST, ihrer ge- setzlichen Vertreter oder ihrer Erfüllungsgehilfen begrenzt auf den typischen und bei Vertragsschluss vorhersehba- ren Schaden. Bei leicht fahrlässigem Verhalten sind sie ausgeschlossen, es sei denn, sie betreffen die Verletzung einer so wesentlichen Pflicht, dass die Erreichung des Ver- tragszwecks gefährdet ist (sogenannte Kardinalspflicht). Diese Haftungsbeschränkung und der vorstehende Haf- tungsausschluss gelten nicht bei vorsätzlichem Handeln von SST, bei Ansprüchen aus einer Garantie, bei Verlet- zung von Leben, Körper und Gesundheit sowie bei An- sprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
8.2. Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt der SST gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn. SST tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
8.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an SST übergebenen Vorlagen berechtigt ist. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt sein, stellt der Auftraggeber SST von allen Er- satzansprüchen Dritter frei.
8.4. Bei Schaltaufträgen haftet SST nicht für mangelhaf- te Leistung der Medien (Werbeträger). Sie wird in diesen Fällen aber ihre Schadensersatz- oder Gewährleistungs- ansprüche an den Auftraggeber abtreten.
8.5. Der Auftraggeber hat Entwürfe oder Reinzeichnun- gen auf etwaige Mängel (Richtigkeit von Bild, Text, Zahlen etc.) zu überprüfen und gegebenenfalls freizugeben. Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebene Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung von SST für erkennbare Mängel. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
8.6. Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind inner- halb von 10 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich bei SST geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist ge- nügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist.
9. Verschwiegenheitsverpflichtung
Die Agentur und der Auftraggeber verpflichten sich hiermit gegenseitig, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss zugänglichen oder übermittelten Infor- mationen und Unterlagen, die als vertraulich gekennzeich- net oder nach den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis des jeweiligen Vertragspartners erkennbar sind, geheim zu halten und sie – soweit nicht zu Erreichung des Vertragszwecks geboten – weder auf- zuzeichnen, zu speichern noch weiterzugeben, weder zu verwerten noch Unbefugten zugänglich zu machen. Dies gilt auch für im Rahmen einer Präsentation von SST vor- gestellte Ideen, Konzepte, Entwürfe in Text und/oder Bild, solange und soweit der Auftraggeber solche Leistungen nicht in Auftrag gegeben und vergütet hat.
10. Datenschutz/Datensicherung
10.1. Der Auftraggeber bestätigt, dass von ihm oder auf seine Veranlassung von Dritten an SST übermittelte, per- sonenbezogene Daten entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, erhoben und verarbeitet wurden, dass etwa erforderliche Zustimmungen Betroffe- ner vorliegen und dass die Nutzung der Daten durch die Agentur im Rahmen des erteilten Auftrags keine dieser Bestimmungen verletzt oder den Rahmen erteilter Zustim- mungen überschreitet.
10.2. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass per- sönliche Daten (Bestandsdaten) und andere Informationen wie Zeitpunkt, Anzahl und Dauer der Verbindungen, Zu- gangskennwörter, Up- und Downloads, von SST während der Dauer des Vertrags/Auftrags gespeichert werden, soweit dies zur Erfüllung des Vertrags erforderlich oder dienlich ist.
10.3. Der Auftraggeber wird Daten und Programme je- weils vor Übergabe an SST sichern, um bei Datenverlust die Wiederherstellung zu ermöglichen.
11. Schriftform
Ist in diesen AGB oder im Auftrag/Vertrag oder in sons- tigen vertraglichen Unterlagen von „schriftlich“ oder „Schriftform“ die Rede, so kann auch die Textform nach § 126 b BGB verwendet werden (E-Mail, SMS, Fax).
12. Erfüllungsort
12.1. Erfüllungsort ist der Sitz von SST. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag und im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz von SST.
12.2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland